Mit herzlichem Gruß an die freien Stillgruppen:
Im Koran heißt es in Sure 2, Vers 233 (in ungefährer Bedeutung):
"Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre. (Das gilt) für die, die das Stillen vollenden wollen. Und es obliegt dem, dem das Kind geboren wurde, für (die Mütter) ihre Nahrung und
Kleidung auf gütige Weise Sorge zu tragen. Von keiner Seele soll etwas gefordert werden über das hinaus, was sie zu leisten vermag. Einer Mutter soll nicht wegen ihres Kindes Schaden zugefügt werden,
und dem, dem das Kind geboren wurde, nicht wegen seines Kindes. Und für den Erben gilt das gleiche. Und wenn sie beide in gegenseitigem Einvernehmen und nach Beratung (das Kind vorzeitig) entwöhnen
wollen, dann liegt darin kein Vergehen für sie. Und wenn ihr eure Kinder stillen lassen wollt, so ist es kein Vergehen für euch, sofern ihr das, was ihr vereinbart habt, in gütiger Weise bezahlt. Und
fürchtet Gott und wisst, dass Gott wohl sieht, was ihr tut."
Für Milchgeschwister, also Kinder, die von der selben Frau gestillt wurden, gilt, dass sie einander nicht heiraten dürfen.
Wenn eine Frau, die schwanger ist oder ihr Kind stillt, um ihre Gesundheit oder die Gesundheit des Kindes fürchtet, fastet sie nicht. Ob sie das verpasste Fasten zu einem späteren Zeitpunkt nachholen muss oder nicht, darüber gibt es unterschiedliche Meinungen.
Übrigens: Frauen fasten während der Menstruation grundsätzlich nicht, sondern sie holen die Fastentage bis zum nächsten Ramadan nach.